§ 13 NÖ Veranstaltungsgesetz Stand: 01. 01. 2026
Prädikatisierung und Altersfreigaben bei Filmen
(4) Die Zulassung wird erteilt
(5) Filme, für die keine Zulassung erteilt wird, haben die Bezeichnung “nicht zugelassen bis 16 Jahre” zu führen
(6) Kinder dürfen in Begleitung eines Erziehungsberechtigten auch Filmvorführungen besuchen, für die eine um höchstens drei Jahre höhere Altersstufe festgelegt worden ist. Dies gilt jedoch nur für Filmvorführungen mit einer Altersfreigabe bis einschließlich zum vollendet 14. Lebensjahr.
(7) Der Betreiber eines Kinos ist verpflichtet, die Altersgrenzen von Filmen auch bei der Kassa deutlich sichtbar anzubringen. Zur Überprüfung des Alters kann die Vorlage eines Lichtbildausweises verlangt werden. Personen, die das vorgesehene Mindestalter nicht aufweisen, ist der Zutritt zu verweigern.
Liebe KinobesucherInnen, diese Vorschriften sind bindend, und werden bei Nichtbeachtung mit einer Verwaltungsstrafe gegenüber dem Kinobetreiber geahndet. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: 0664/200 57 97, Julia Gaugusch-Prinz